AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alltagshilfe Herbstblume

Stand 01.01.2020

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der „Alltagshilfe Herbstblume“, Geschäftsführung Reinhold Bottin, Sitz: 56564 Neuwied, Mattihas-Erzberger-Str.8-10 im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt und den leistungsnehmenden Kundinnen und Kunden, im Folgenden „Kunde“ genannt.

§ 2 Gegenstand

 Gegenstand der Verträge ist die Erbringung der mit dem Kunde vereinbarten Dienstleistungen durch die Auftragnehmerin und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 3 Inhalt und Umfang der Leistungen

(1) Der genaue Inhalt und der Umfang der Leistungen werden im Angebot/Vertrag festgehalten. Die Vereinbarungen sind verbindlich, wenn der Kunde das Angebot/den Vertrag unterzeichnet.

(2) Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen können jederzeit vereinbart werden und bedürfen der Schriftform. In Ausnahmefällen ist eine kurzfristige mündlich vereinbarte Leistungsänderung möglich, wenn diese von der Auftragnehmerin genehmigt wurde.

(3) Die Leistungen werden von der Auftragnehmerin oder dem von ihr eingesetztem Personal erbracht. Die Auftragnehmerin bestimmt nach Maßgabe der fachlichen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden. Die Leistungsausführung wird von der Auftragnehmerin fachlich überwacht.

§ 4 Absage/Änderung eines Einsatzes zur Leistungserbringung

(1) Bei unverschuldeten Gründen einer kurzfristigen Absage der Leistungen (z.B. bei Krankenhauseinlieferung als Notfall) oder bei Absage bis mindestens einem Werktag vor dem geplanten Termin durch den Kunden entstehen ihm keine Kosten. Andernfalls hat der Kunde die anfallenden Kosten zu tragen. Für geplante aber durch Verschulden des Kunden nicht zustande gekommene Einsätze wird ihm ein Pauschalbetrag von 20,- Euro pro Einsatz zur Deckung der Kosten der Auftragnehmerin in Rechnung gestellt.

(2) Fällt ein fest vereinbarter Wochentag der Leistungserbringung auf einen Feiertag, kann auf Wunsch des Kunden ein Ausweichtermin vereinbart werden.

(3) Muss der geplante Einsatz von Seiten der Auftragnehmerin (z.B. wegen Krankheit des geplanten Personals) geändert oder verschoben werden, teilt sie dies dem Kunden frühstmöglich telefonisch mit und bietet ihm einen Ausweichtermin oder eine personelle Vertretung an. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, von der betreffenden Leistungserbringung zurückzutreten.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungserbringung zu unterstützen, indem er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur vereinbarten Zeit den Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewährleistet und alle benötigten Arbeitsmaterialien bereit hält.

Der Kunde hat die Möglichkeit, der Auftragnehmerin einen Schlüssel zu überlassen. Die Übergabe wird protokolliert und der Schlüssel anonymisiert verwahrt.

Über besondere, die Leistungen betreffende Gegebenheiten (z.B. empfindliche Materialien/Flächen, Termine etc.) muss der Kunde die Auftragnehmerin vor der Leistungserbringung informieren.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsgeräte in technisch ordnungsgemäßem und sicherem Zustand zu halten und alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen im Arbeitsumfeld zu treffen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Unfällen und Gesundheitsschäden zu schützen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich über potenzielle Gefahrenquellen oder das Auftreten ansteckender Krankheiten in seinem Haushalt zu informieren.

(4) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegeversicherung setzen die Mitwirkung des Kunden als versicherter Person voraus. Der Kunde stellt die notwendigen Anträge und verpflichtet sich, in Anspruch genommene Leistungen, die nicht von der Kranken- oder Pflegeversicherung finanziert werden, selbst zu bezahlen.

Die Auftragnehmerin berät und unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Beantragung notwendiger Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen.

§ 6 Vergütungsregelung

(1) Die von dem Kunden für die Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlende Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Grundlage für die Vergütung der Leistungen ist das vom Kunden unterzeichnete Angebot und die jeweils geltende Preisliste der Auftragnehmerin. Sondervereinbarungen werden im Angebot/Vertrag festgehalten.

(2) Preisänderungen werden dem Kunden spätestens vier Wochen im Voraus mitgeteilt. In den ersten drei Monaten nach Vertragsabschluss besteht eine Preisbindung.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt zum Monatsende. Der Rechnungsbetrag ist spätestens eine Woche nach Rechnungsstellung fällig und unter Angabe des Verwendungszweckes auf das in der Rechnung genannte Konto der Auftragnehmerin zu überweisen.

Bei einer Überschreitung des Zahlungsziels erfolgt nach 14 Tagen die erste Mahnung, nach weiteren 7 Tagen die zweite Mahnung. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,- Euro erhoben. Bei weiterem Zahlungsverzug wird ohne weitere Mahnung ein Inkassoverfahren eingeleitet.

Dem Kunden wird empfohlen, der Auftragnehmerin eine Einzugsermächtigung zu erteilen; diese kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Leistungen, die mit der Pflegeversicherung oder einem anderen Kostenträger abgerechnet werden, werden auf einem monatlichen Leistungsnachweis erfasst, den der Kunde jeweils zum Monatsende unterzeichnet. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Kopie des Leistungsnachweises.

Pflegeversicherungsleistungen können auf Wunsch des Kunden über eine Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung sind der jeweils aktuellen Aufstellung in der Preisliste zu entnehmen.

(5) Erbrachte Leistungen, die über den gesetzlichen Anspruch des Kunden hinausgehen oder deren Kosten nicht seitens der Kranken- oder Pflegeversicherung übernommen werden, sind von ihm selbst zu bezahlen.

Ist der Kunde Mitglied einer privaten Krankenversicherung, hat er die Rechnung selbst zu begleichen und bei seiner Krankenversicherung einzureichen.

§ 7 Beschwerden und Qualitätsbegleitung

(1) Nach dem ersten vereinbarten Einsatz bei dem Kunden erfolgt eine Rückfrage nach der Kundenzufriedenheit durch die Auftragnehmerin. Wenn nötig, wird die Leistung angepasst.

Bei folgenden Einsätzen gelten die Leistungen als auftragsgerecht erbracht und abgenommen, wenn der Kunde bei Mängeln und Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung nicht unverzüglich bei der Auftragnehmerin schriftlich oder mündlich Beschwerde vorbringt. Einer Beschwerde zugrunde liegende Mängel oder Vorfälle müssen konkret benannt werden, damit eine sachgerechte Bearbeitung möglich ist.

(2) Beschwerden werden von der Auftragnehmerin unverzüglich dokumentiert. Organisatorische Mängel sollen zeitnah behoben und leistungsbezogene Mängel mit dem Ziel der beiderseitigen Zufriedenheit geklärt und behoben werden.

Die Auftragnehmerin hat einen Mangel nicht zu vertreten, wenn dieser auf der gegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden Mitwirkung des Kunden beruht.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angehalten, der Auftragnehmerin Probleme bei der Leistungserbringung zeitnah mitzuteilen. Die Kundenzufriedenheit wird zudem regelmäßig durch die Auftragnehmerin telefonisch oder durch selbst durchgeführte Einsätze erfragt und ausgewertet.

§ 8 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig bei den vertraglichen Aufgaben verursacht werden.

(2) Für Arbeitsgeräte, die bei normaler sachgerechter Nutzung kaputt gehen (z.B. durch Alter oder Materialermüdung), wird keine Haftung übernommen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Auftragnehmerin über durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verursachte Schäden unverzüglich, außerhalb der Geschäftszeiten per Mail oder Nachricht auf dem Anrufbeantworter, zu informieren. Für später gemeldete Schäden entfällt die Haftung durch die Auftragnehmerin.

§ 9 Kündigung/Ruhen des Vertrages

(1) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung oder den Tod des Kunden.

Innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem ersten Einsatz kann der Kunde den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Danach gilt für den Kunden eine Kündigungsfrist von 14 Tagen, für die Auftragnehmerin eine Kündigungsfrist von vier Wochen.

(2) Darüber hinaus können beide Seiten den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

bei einer dauerhaften stationären Unterbringung des Kunden,

bei Preiserhöhungen für die vereinbarten Leistungen,

bei schwerer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Kunden ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

(2) Soweit es zur Durchführung und Abrechnung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Kunden durch die Auftragnehmerin erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Dritte übermittelt werden.

(3) Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert sind.

§ 11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz der Auftragnehmerin.

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